Gehwege – Rechte und Pflichten
29.08.2017Ob Hausbesitzer oder Mieter – jeder hat gewisse Rechte und Pflichten zu beachten, geht es um das Thema Gehwege. Vor allem im Winter stellt sich die Frage, welcher Aufwand zu betreiben ist, um die Wege sicher zu halten.
Wer hat Räumungspflicht?
Grundsätzlich steht die Gemeinde in der Pflicht, öffentliche Straßenräume zu reinigen. Allerdings ist es üblich, dass die sogenannte Verkehrssicherungspflicht von Gehwegen auf Anwohner übertragen wird. Dies ist in der individuellen Gemeindesatzung einzusehen. An dieser Stelle ist auch geregelt, welche Bußgelder geltend sind, wird die übertragene Verkehrssicherungs-Pflicht vernachlässigt. Für Hausbesitzer bedeutet dies, dass die Verkehrssicherung abgedeckt werden muss. Abhängig von der Größe des Grundstückes und den somit angrenzenden Gehwegen kann dies auf mehreren Wegen geschehen:
- In Eigenarbeit
- Hausmeister
- Winterdienst
Hinweis
Es ist nicht unüblich, dass die vom Hausbesitzer getragene Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf Mieter umgelegt wird. Unbedingt als Mieter in das Kleingedruckte schauen! Bei extremen Fällen kann es sein, dass spezielles Equipment benötigt wird. Die Anschaffung von Schneefräse und Co. kann jedoch nicht vom Mieter verlangt werden. Wer als Hausbesitzer darauf angewiesen ist, ein solches Gerät zu erwerben, sollte einen umfassenden Vergleich vornehmen. Gute Vergleichs-Portale erlauben es, hier einzelne Eigenschaften vergleichen zu können.
Wer muss streuen?
Gemeindesatzungen geben zumeist an, dass Gehwege werktags im Zeitraum von 7 Uhr bis 20 Uhr geräumt und gesichert sein müssen. An Wochenenden beginnt die Räumungszeit oft erst um 9 Uhr. Außerhalb dieser festgeschriebenen Verkehrszeiten stehen weder Hausbesitzer, noch Mieter in der Pflicht, Gehwege zu streuen.
Über die Häufigkeit für das Räumen von Schnee und das Streuen von Streugut finden sich keine festen Regelungen. Die Zeitabstände müssen der aktuellen Wetterlage angemessen sein. Es ist nicht notwendig, den gesamten Gehweg zu räumen, ist dieser breiter als der Laufweg für zwei Fußgänger. Bei kleinen Seitenwegen, die nur selten als Fußweg verwendet werden, ist es ausreichend, einen halben Meter zu räumen und zu streuen. Innerhalb von Mietobjekten müssen folgende Bereiche begehbar und sicher sein:
- Hauseingang
- Zugang zur Garage
- Zugang zur Mülltonne
Versicherungsschutz beachten
Ist nachweisbar, dass ein Unfall aufgrund von vereisten oder verschneiten Gehwegen erfolgte, stehen den Geschädigten umfassende Forderungen zu. Dazu gehören Rehabilitationsmaßnahmen, Schmerzendgeld und, wenn notwendig, sogar eine lebenslange Rente. Diese Kosten werden durch die Person getragen, die in der Verkehrssicherungspflicht steht.
Mit dem passenden Versicherungsschutz ist es möglich, sich gegen entsprechende Risiken abzusichern. Dabei greift die Versicherung natürlich nicht nur im Fall der unzureichend erfüllten Verkehrssicherungspflicht. Auch gegen viele andere, alltägliche Risiken kann man sich hier schützen. Wer als Hausbesitzer seine Immobilien vermietet, muss zumeist eine spezielle Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung nachweisen. Diese greift, kommt es auf dem Grundstück und den angeschlossenen Gehwegen zu Unfällen.
Hinweis
Eine gute Haftpflicht sollte mindestens eine Schadensumme von fünf Millionen Euro decken. Denn im Ernstfall summieren sich die Kosten von Schadensersatz, Rehabilitation und Rentenzahlungen sehr schnell.
Gerichtsurteile sind unschlüssig
Ein Grund dafür, dass man sich immer ausreichend für den Ernstfall absichern sollte, ist die wage Rechtsprechung im Bereich der Verkehrssicherungspflicht. Denn obwohl die grundsätzliche Sicherungspflicht leicht zu ermitteln ist, gibt es für die Details viel Spielraum zur Interpretation. Die Aussage, dass in angemessenen Abständen bei Schnee und Glätte geräumt und gestreut werden soll, lässt Platz für eine Vielzahl von Urteilen. So sieht das eine Gericht durchaus eine Selbstaufsicht auf der Seite von Fußgängern, die sich über die aktuelle Wetterlage im Klaren sein sollten. Entsprechend wird hier erwartet, dass man Gehwege mit Vorsicht beschreitet, ist das eisige Wetter mit Regen durchmischt. Andere Richter sehen die alleinige Pflicht bei der Haus- oder Mietpartei.
Stand: 2017